§ 179 – Maßnahmezulassung
(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, normal normal angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und normal normal nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind; die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen. normal normal normal arabic (2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur. (3) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.
Kurz erklärt
- Eine Maßnahme muss von einer fachkundigen Stelle zugelassen werden, wenn sie erfolgreich gestaltet ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht.
- Die Teilnahmebedingungen müssen angemessen sein, und die Ausstattung muss die Durchführung der Maßnahme ermöglichen.
- Die Kosten und die Dauer der Maßnahme müssen wirtschaftlich und sparsam geplant sein und sich auf das notwendige Maß beschränken.
- Die Kosten sind angemessen, wenn sie die durchschnittlichen Kostensätze der Bundesagentur nicht überschreiten, es sei denn, besondere Aufwendungen rechtfertigen eine Überschreitung.
- Maßnahmen im Ausland werden nur zugelassen, wenn sie besonders förderlich für das Erreichen des Ziels sind.